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Rohmilchgüteverordnung – RohmilchGütV

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1(Fundstelle: BGBl. I 2021, 60 - 61)

Vorbemerkung:
Die in den Abschnitten A bis F jeweils festgelegte Mindestanzahl an Proben und die in Abschnitt G festgelegte Mittelwertbildung beziehen sich auf den einzelnen Erzeuger.
2Eine Probe kann für die Güteuntersuchung auf mehrere Gütemerkmale und mehrere Substanzgruppen von Hemmstoffen verwendet werden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Güteuntersuchung der jeweiligen Gütemerkmale nicht beeinträchtigt wird.

3Soweit es nicht anders geregelt ist, müssen die Proben in Bezug auf das jeweilige Gütemerkmal von unterschiedlichen Tagen des Kalendermonats stammen.
A.

4Fettgehalt
I.
Zur Feststellung des Fettgehaltes sind je Kalendermonat mindestens drei Proben nach Verfahren zu untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt A Unterabschnitt I Nummer 1 oder 5 festgelegt sind.
II.

5Erfolgt die Abholung dauerhaft
1.
nicht im Rhythmus von 24 Stunden oder eines Mehrfachen dieses Zeitraums, sind abweichend von Unterabschnitt I die Proben an mindestens der Hälfte aller Tage mit Rohmilchübernahmen in einem Kalendermonat zu untersuchen, oder
2.
in Form der separaten Rohmilchübernahme eines Morgen- und Abendgemelks, sind abweichend von Unterabschnitt I mindestens je zwei Proben vom Morgen- und Abendgemelk zu untersuchen; werden mehr Proben untersucht, sind die Proben in gleicher Anzahl vom Morgen- und Abendgemelk zu nehmen.
III.

6Das Ergebnis der Güteuntersuchung jeder Probe ist in Hundertstelprozent anzugeben.
B.

7Eiweißgehalt
I.
Zur Feststellung des Eiweißgehaltes sind je Kalendermonat mindestens drei Proben nach Verfahren zu untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt A Unterabschnitt I Nummer 2 oder 5 festgelegt sind.
II.

8Abschnitt A Unterabschnitt II und III gilt entsprechend.
C.

9Gesamtkeimzahl
Zur Feststellung der Gesamtkeimzahl sind je Kalendermonat mindestens zwei Proben nach Verfahren zu untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt B festgelegt sind.
D.

10Hemmstoffe
Zur Feststellung von Hemmstoffen sind mindestens zu untersuchen:
1.
je Kalendermonat hinsichtlich der Hemmstoffgruppen Penicilline, Cephalosporine, Aminoglykoside, Makrolide und Lincosamide, Sulfonamide sowie Tetracyline vier Proben nach Verfahren, die in Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt II oder III festgelegt sind, und
2.
je Kalenderjahr hinsichtlich der Hemmstoffgruppe Chinolone zwei Proben nach Verfahren, die in Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt II Nummer 3 und Unterabschnitt III festgelegt sind.
E.
1Gehalt an somatischen Zellen
Zur Feststellung der somatischen Zellzahl ist je Kalendermonat mindestens eine Probe nach Verfahren zu untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt D Unterabschnitt I festgelegt sind.
F.

2Gefrierpunkt
Zur Feststellung des Gefrierpunktes ist je Kalendermonat mindestens eine Probe nach Verfahren zu untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt A Unterabschnitt I Nummer 4 oder 5 festgelegt sind.
G.

3Mittelwertbildung
I.
Der Mittelwert für den Fettgehalt und der Mittelwert für den Eiweißgehalt sind aus allen betreffenden Ergebnissen der Güteuntersuchungen eines Kalendermonats zu bilden.
4Hierbei ist mengengewichtet arithmetisch vorzugehen.

5Der gebildete Mittelwert ist in Hundertstelprozent anzugeben.
II.

6Wird hinsichtlich des Fettgehaltes oder des Eiweißgehaltes die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen in einem Kalendermonat unterschritten, ist statt des Ergebnisses dieser Güteuntersuchung der für den betreffenden Erzeuger gebildete Mittelwert des Vormonats heranzuziehen.

7Liegt der Mittelwert des Vormonats nicht vor, ist der letzte für den betreffenden Erzeuger vorliegende Mittelwert eines Kalendermonats zu verwenden, wobei dieser nicht älter als drei Kalendermonate sein darf.

8Liegt auch kein solcher Mittelwert vor, ist der Mittelwert zu verwenden, der sich für den Kalendermonat der Unterschreitung aus allen Güteuntersuchungen des betreffenden Gütemerkmals ergibt, die der Abnehmer in Bezug auf die Rohmilch sämtlicher Erzeuger, von denen er Rohmilch übernommen hat, hat vornehmen lassen.

9Fehlt mehr als eine Güteuntersuchung, sind für jedes fehlende Ergebnis die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

10Wird ein Mittelwert auf der Grundlage der Sätze 1 bis 4 gebildet, ist ungewichtet arithmetisch vorzugehen.
III.

11Der Mittelwert für die Gesamtkeimzahl ist aus allen betreffenden Ergebnissen der Güteuntersuchungen eines Kalendermonats und des Vormonats zu bilden.

12Der gebildete geometrische Mittelwert ist auf Tausend gerundet anzugeben.
IV.

13Der Mittelwert des Gehaltes an somatischen Zellen ist aus allen betreffenden Ergebnissen der Güteuntersuchungen eines Kalendermonats und der beiden Vormonate zu bilden.

14Der gebildete geometrische Mittelwert ist auf Tausend gerundet anzugeben.
V.

15Ein Mittelwert darf in folgenden Fällen nicht gebildet werden:
1.
hinsichtlich der Gesamtkeimzahl für einen Kalendermonat, wenn weniger als zwei Ergebnisse der Güteuntersuchung jeweils für diesen Kalendermonat oder den Vormonat vorliegen;
2.
hinsichtlich des Gehaltes an somatischen Zellen für einen Kalendermonat, wenn kein Ergebnis der Güteuntersuchung jeweils für diesen Kalendermonat oder für einen der beiden Vormonate vorliegt.
H.
1Nichtverwertbarkeit von Proben und Untersuchungsergebnissen
I.
Wird durch die Untersuchungsstelle vor oder während der Untersuchung oder als Ergebnis der Untersuchung festgestellt, dass eine nicht verwertbare Probe vorliegt, bleibt die Probe unberücksichtigt.
II.

2Eine Probe ist insbesondere nicht verwertbar, wenn
1.
auf Grund der Sensorik der Probe oder in sonstiger Weise feststeht, dass die Probenahme oder der Transport der Probe nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, oder
2.
sich das Untersuchungsergebnis bezüglich Fettgehalt und Eiweißgehalt als erhebliche und nicht erklärbare Abweichung von den zeitlich unmittelbar davor und danach liegenden Untersuchungsergebnissen des Erzeugers darstellt.
III.

3Die Nichtberücksichtigung einer Probe ist zu dokumentieren und im Rahmen der Dokumentation zu begründen.
IV.

4Die Nichtberücksichtigung einer Probe ist dem Abnehmer unter Angabe des in Unterabschnitt III dokumentierten Grundes mitzuteilen.

5Führt die Nichtberücksichtigung voraussichtlich dazu, dass die Mindestanzahl an Proben unterschritten wird, hat die Mitteilung zeitlich so zu erfolgen, dass der Abnehmer in die Lage versetzt wird, vor Monatsende eine Ersatzprobe zur Verfügung zu stellen.

6Satz 2 gilt nicht, falls auf Grund des Monatsendes die Bereitstellung einer Ersatzprobe nicht mehr möglich ist.
V.

7Im Falle des Unterabschnitts II Nummer 2 ist dem Abnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, damit er den erheblichen Unterschied zu den sonstigen Untersuchungsergebnissen aufklären kann.

8Wird der Unterschied aufgeklärt und ergibt sich daraus, dass eine verwertbare Probe vorliegt, ist das betreffende Untersuchungsergebnis zu berücksichtigen.
VI.

9Möchte der Abnehmer entgegen § 23 Absatz 1 ein Untersuchungsergebnis nicht berücksichtigen, bedarf dies der Zustimmung der Untersuchungsstelle.

10Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Abnehmer eine mit Gründen versehene Anfrage stellt und die Untersuchungsstelle entsprechend der Unterabschnitte I und II die betreffende Probe nachträglich als nicht berücksichtigungsfähig bewertet.

11Unterabschnitt III gilt entsprechend.

12Die Anfrage des Abnehmers sowie die Bewertung und die Antwort gegenüber dem Abnehmer sind von der Untersuchungsstelle zu dokumentieren.

Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26